- unbenommen
- zugestanden
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un|be|nom|men [ʊnbə'nɔmən]:in der Wendung jmdm. unbenommen sein/bleiben: jmds. eigener Entscheidung überlassen sein/bleiben:es bleibt jedem unbenommen, sich gegen solche Angriffe zu verteidigen.Syn.: jmdm. anheimgestellt sein, jmdm. freistehen, jmdm. offenstehen.* * *
ụn|be|nom|men 〈a. [—′—] Adv.; nur in Wendungen wie〉 \unbenommen bleiben, \unbenommen sein in jmds. Ermessen gestellt, freigestellt sein ● es bleibt Ihnen \unbenommen, zu gehen oder zu bleiben; es ist mir \unbenommen, ob ich das Geld dafür verwende oder nicht* * *
un|be|nọm|men [auch: 'ʊn… ] <Adj.> [mhd. unbenommen = nicht versagt; zugestanden]:in der Verbindung jmdm. u. sein/bleiben (jmdm. trotz, angesichts bestimmter Umstände freistehen, zustehen; zu ↑ benehmen 2: es ist Ihnen u., Widerspruch einzulegen; dieses Recht bleibt Ihnen u.)* * *
un|be|nọm|men [auch: '- - - -] <Adj.> [mhd. unbenommen = nicht versagt; zugestanden]: in der Verbindung jmdm. u. sein/bleiben (jmdm. trotz, angesichts bestimmter Umstände freistehen; zu ↑benehmen 2 ): dieses Recht bleibt Ihnen u.; es ist Ihnen u., Widerspruch einzulegen; „Den Fall bearbeite ich, nicht Sie!“ - „Bleibt Ihnen u.“ (Zwerenz, Quadriga 152).
Universal-Lexikon. 2012.