unbenommen

unbenommen
zugestanden

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un|be|nom|men [ʊnbə'nɔmən]:
in der Wendung jmdm. unbenommen sein/bleiben: jmds. eigener Entscheidung überlassen sein/bleiben:
es bleibt jedem unbenommen, sich gegen solche Angriffe zu verteidigen.
Syn.: jmdm. anheimgestellt sein, jmdm. freistehen, jmdm. offenstehen.

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ụn|be|nom|men 〈a. [—′—] Adv.; nur in Wendungen wie〉 \unbenommen bleiben, \unbenommen sein in jmds. Ermessen gestellt, freigestellt sein ● es bleibt Ihnen \unbenommen, zu gehen oder zu bleiben; es ist mir \unbenommen, ob ich das Geld dafür verwende oder nicht

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un|be|nọm|men [auch: 'ʊn… ] <Adj.> [mhd. unbenommen = nicht versagt; zugestanden]:
in der Verbindung jmdm. u. sein/bleiben (jmdm. trotz, angesichts bestimmter Umstände freistehen, zustehen; zu benehmen 2: es ist Ihnen u., Widerspruch einzulegen; dieses Recht bleibt Ihnen u.)

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un|be|nọm|men [auch: '- - - -] <Adj.> [mhd. unbenommen = nicht versagt; zugestanden]: in der Verbindung jmdm. u. sein/bleiben (jmdm. trotz, angesichts bestimmter Umstände freistehen; zu ↑benehmen 2 ): dieses Recht bleibt Ihnen u.; es ist Ihnen u., Widerspruch einzulegen; „Den Fall bearbeite ich, nicht Sie!“ - „Bleibt Ihnen u.“ (Zwerenz, Quadriga 152).

Universal-Lexikon. 2012.

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